Bestehen Beweisverbote, darf das Gericht einen Beweis nicht erheben. Grundsätzlich sind alle vorgesehenen Beweismittel zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Prozess ist z. B. von Bedeutung, dass nach § 80 Abs. 1 ZPO eine Vollmacht nur durch das Beweismittel der Urkunde, nicht aber durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann. Der Nachweis über den förmlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung kann nach § 165 Abs. 1 ZPO nur durch das Terminprotokoll geführt werden. Beweishindernisse bestehen auch beim Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechten. Verweigert ein Zeuge berechtigterweise die Aussage aus persönlichen (§ 383 ZPO) oder sachlichen[1] Gründen, darf das Gericht keine Beweiserhebung durch die Vernehmung dieses Zeugen anordnen oder durchführen.

Unzulässig ist die Erhebung von Ausforschungsbeweisen. Diese sind dann gegeben, wenn eine Partei unsubstantiierte und unkonkrete Behauptungen aufstellt, um erst durch die Beweisaufnahme konkretere Hinweise für ihren weiteren Tatsachenvortrag zu erlangen. Die Tatsachen können dabei lediglich dem äußeren Anschein nach eine bestimmte Behauptung darstellen, die aber erkennbar aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt wurde, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt.[2] Diese Beweisanträge sind unzulässig. Nach § 139 ZPO besteht für das Gericht bei derartigen Bedenken eine Hinweispflicht.

[2] Vgl. BGH, Urteil v. 12.6.1996, VIII ZR 251/95; BGH, Urteil v. 25.4.1995, VI ZR 178/94.

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