Wird eine Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht, ist sie dann unzulässig, wenn sich der Beklagte bis zur Verhandlung der Hauptsache (vor Antragstellung im Verhandlungstermin) auf den Schiedsvertrag beruft (sog. Schiedseinrede).[1] Es besteht damit die Möglichkeit, dass zunächst der Gütetermin mit dem Ziel einer Einigung abgewartet werden kann, soweit eine Einigung scheitert, kann später immer noch die Einrede erhoben werden. Der Beklagte kann sich jedoch in den 4 Fällen des § 102 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ArbGG nicht auf das Bestehen eines Schiedsvertrages berufen:

  1. Die Streitparteien haben selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen, wobei der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, jedoch der Beklagte die Ernennung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat.
  2. Nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrages haben die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen, wobei das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die Parteien des Schiedsvertrages die vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts haben fruchtlos verstreichen lassen.
  3. Das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht verzögert die Durchführung des Verfahrens und lässt die vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstreichen.
  4. Das Schiedsgericht zeigt den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses an, dass die Abgabe eines Schiedsspruches unmöglich ist.

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