An Gerichtskosten entstehen für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach Nr. 8100 des Kostenverzeichnisses des GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Gebühr in Höhe von 0,4 der Verfahrensgebühr nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 34 GKG, seit dem 1.1.2021 mindestens jedoch 29,00 EUR. Diese Gebühr entfällt aber nach Nr. 8100 KV GKG u. a. für den Fall eines Vergleichs im anschließenden Prozessverfahren. Auf die Gerichtskosten wird nach § 11 GKG kein Kostenvorschuss erhoben.

Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht – wie auch im Urteilsverfahren der ersten Instanz – nach § 12a Abs. 1 ArbGG nicht.

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