Der Antragsgegner hat die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. In Abweichung vom Mahnverfahren der ZPO beträgt die Widerspruchsfrist eine Woche seit der Zustellung des Mahnbescheides.[1] Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist.

Nach § 694 Abs. 1 ZPO kann der Antragsgegner gegen den Anspruch schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger des Arbeitsgerichts noch nicht verfügt ist und damit noch nicht in den Geschäftsgang gegeben wurde. In der Praxis ist es für den Rechtsanwalt in der Regel schwer oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich festzustellen, ob der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger schon verfügt wurde oder nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher für den Rechtsanwalt die Wochenfrist maßgeblich. Wie im zivilprozessualen Mahnverfahren auch ist nach § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein verspäteter Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln.

Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Soll der Widerspruch lediglich gegen einen Teil der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen eingelegt werden, so ist der Widerspruch auf diesen Teil zu beschränken und entsprechend zu bezeichnen. Ist diese Beschränkung nicht eindeutig, ist der Widerspruch bis zur Klarstellung als unbeschränkt eingelegt zu behandeln.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer erwirkt beim Arbeitsgericht einen Mahnbescheid für rückständigen Arbeitslohn in Höhe von 1 800,00 EUR netto. Da der Arbeitgeber mit Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitnehmer in Höhe von 500,00 EUR aufgerechnet hat und im Übrigen die Forderung anerkennen will, ist vom Arbeitgeber im Widerspruchsformular einzutragen, dass sich der Widerspruch gegen einen Teil des Anspruchs richtet, und zwar mit folgender Formulierung:

"hinsichtlich eines Teilbetrages von 500,00 EUR, da ich in Höhe dieses Betrages mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe."

"(Unterschrift des Arbeitgebers)"

Wird durch den Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei, also entweder der Antragsteller oder der Antragsgegner, die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat nach § 46a Abs. 4 ArbGG die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu begründen.

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