§ 100 ArbGG regelt die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle für aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern. Insbesondere im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung verhindert sie die Blockade von notwendigen betrieblichen Entscheidungsprozessen.

In der Regel wird die Einigungsstelle durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat errichtet. Der in Aussicht genommene Vorsitzende sowie die Beisitzer werden telefonisch oder schriftlich gebeten, die Einigungsstelle personell zu besetzen. Die Einigungsstelle besteht aus einer geraden Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat gestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.

Bei der Benennung der Beisitzer sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat frei. Den Betriebspartnern steht ein Ablehnungsrecht wegen einer möglichen Parteilichkeit nicht zu. Die Beisitzer müssen nicht unparteilich sein, sondern haben sich bei ihrer Tätigkeit lediglich am Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu orientieren.[1] Für die Entsendung eines Beisitzers aufseiten des Betriebsrats ist ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss Voraussetzung.

Auch Verbandsvertreter und Rechtsanwälte können Beisitzer der Einigungsstelle sein.[2] Die Bestellung von Erstbeisitzern ist im Interesse einer zügigen Abwicklung eines Einigungsstellenverfahrens zu empfehlen, im Gesetz jedoch nicht näher geregelt. Die Bestellung als Beisitzer kann von der entsprechenden Stelle jederzeit frei widerrufen werden. Sämtliche Beisitzer der Einigungsstelle unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.[3]

Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Damit scheiden nahe Angehörige des Arbeitgebers, Angehörige des Betriebs oder Verbandsfunktionäre regelmäßig aus. Soweit Beamte oder Richter bestellt werden, bedürfen sie einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Bei Berufsrichtern ist diese davon abhängig, dass sie von beiden Parteien oder einer unparteiischen Stelle (Arbeitsgericht) benannt werden und nicht für eine eventuelle Anfechtung des Einigungsstellenspruchs nach der Geschäftsverteilung dienstlich zuständig werden könnten.[4]

2.4.1 Verfahrensgegenstand

Können sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Anzahl der Beisitzer bzw. auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen oder lassen sie sich überhaupt nicht auf Verhandlungen ein, entscheidet das Arbeitsgericht im gerichtlichen Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG.[1]

2.4.1.1 Anzahl der Beisitzer

Eine Entscheidung über die Zahl der Beisitzer erfolgt durch das Gericht, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber nicht einigen können. Die Zahl der Beisitzer ist nach der Gewichtigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheit zu bemessen. Die Bestellung von 2 Beisitzern auf jeder Seite ist im Regelfall als erforderlich anzusehen.[1] Nur bei einer überschaubaren Angelegenheit wird die Bestellung eines Beisitzers in Betracht kommen. Eine Stellung von mehr als 2 Beisitzern wird dementsprechend nur bei einem Verfahrensgegenstand von herausragender Schwierigkeit oder Bedeutung oder bei Bestehen einer entsprechenden betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung geboten sein.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 8.4.1987, 12 Ta BV 17/87; LAG München, Urteil v. 15.7.1991, 4 Ta BV 27/91.

2.4.1.2 Person des Vorsitzenden

Bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. § 308 ZPO soll dabei durch § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verdrängt werden. Das Gericht hat die Eignung des Vorsitzenden, insbesondere dessen Unparteilichkeit und Sachkunde, in den Gründen festzustellen. Einwände des Antragsgegners gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden sind bereits dann ausreichend, wenn die vorgebrachten subjektiven Vorbehalte für das Gericht nachvollziehbar sind. Doch reicht eine nur schlagwortartige Ablehnung nicht aus. Eine gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden kommt nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Vorsitzende zum Entscheidungszeitpunkt sein Einverständnis zur Amtsübernahme erteilt hat.

Der Vorsitzende ist auf Antrag einer Partei vom Arbeitsgericht abzuberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden ergibt.[1] Über die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG. Mit dem Antrag ist gleichzeitig über die Neuberufung eines anderen unparteiischen Vorsitzenden zu entscheiden.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG darf ein Richter nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung aus...

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