Die Beschwerde ist beim LAG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses erster Instanz einzulegen.[1] Die Beschwerdefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn dem Beschluss eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beigefügt war.

Die Beschwerdebegründung ist innerhalb von 2 Monaten beim LAG einzureichen. Während es sich bei der Beschwerdefrist um eine Notfrist handelt, bei deren Versäumnis allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann, kann die Beschwerdebegründungsfrist einmal verlängert werden, wenn nach der freien Überzeugung des vorsitzenden Richters der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

Innerhalb der Beschwerdefrist ist deutlich anzusprechen, was gegen den angefochtenen Beschluss eingewendet werden soll. Durch § 87 Abs. 3 ArbGG wird in das Beschwerdeverfahren eine eigenständige Regelung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens eingeführt. In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt auch in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das in erster Instanz entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Beschwerdegerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt.

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