Sie sind ebenfalls als Antragsteller im Beschlussverfahren Beteiligte. Des Weiteren sind sie Beteiligte im Verfahren über das Zugangsrecht von Beauftragten zu Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse.[1]

Ansonsten sind die Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren nur zu beteiligen, wenn sie selbst die Wahl angefochten haben.

Des Weiteren wird vom BAG eine Beteiligtenstellung der Gewerkschaften verneint bei Streit um den Betriebsbegriff, um die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen, die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für Schulungsveranstaltungen, die Bildung eines Gesamtbetriebsrats, das Bestehen von Beteiligungsrechten sowie um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung.[2]

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