In § 80§ 84 ArbGG sind keine besonderen Bestimmungen über die Fähigkeit, Verfahrensbeteiligter zu sein, enthalten. Es können daher grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen Beteiligte am Beschlussverfahren sein. § 10 ArbGG erstreckt die Parteifähigkeit auch auf die dort genannten Vereinigungen, d. h. auf kollektivrechtliche Organe und Einrichtungen. Hierzu zählen z. B. der Betriebsrat, der Gesamtunternehmens- bzw. Konzernbetriebsrat, der Sprecherausschuss, der Wahlvorstand und die einzelnen Betriebsratsmitglieder.

Die Prozessvertretung der am Beschlussverfahren Beteiligten richtet sich nach § 11 ArbGG. Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Arbeitsgericht entweder selbst vertreten oder durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen. Insbesondere der Betriebsrat hat ein Wahlrecht, ob er einen Gewerkschaftsvertreter oder einen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragt. Die Vertretung durch eine Gewerkschaft ist zulässig, wenn ihr mindestens ein Betriebsratsmitglied angehört.[1]

Im Beschwerdeverfahren vor dem LAG können sich die Beteiligten ebenfalls selbst vertreten. Lediglich die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein. In der dritten Instanz ist die Unterzeichnung der Rechtbeschwerdeschrift und -begründung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Die Beteiligten können in der dritten Instanz jedoch selbst auftreten oder sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen.

[1] BAG, Urteil v. 3.12.1954, 1 AZR 381/54.

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