Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts per Beschluss nach § 84 ArbGG sind der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Formelle Rechtskraft besteht, wenn durch Zeitablauf kein Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden kann. Der Umfang der materiellen Rechtskraft richtet sich nach den §§ 323, 325 ZPO. Im Gegensatz zum Urteilsverfahren wirkt die materielle Rechtskraft nicht nur gegenüber den Antragstellern und den Antragsgegnern des Beschlussverfahrens, sondern gegenüber sämtlichen in das Verfahren einbezogenen Beteiligten. Daher ist ein erneutes Beschlussverfahren mit identischem Verfahrensgegenstand nur dann zulässig, wenn nach Schluss der letzten Anhörung vor der Kammer eine Gesetzesänderung erfolgt ist oder wesentliche tatsächliche Veränderungen stattgefunden haben.[1]

Im Gegensatz zum Urteilsverfahren kann es im Beschlussverfahren zu einer über die materielle Rechtskraft hinausgehenden Bindungswirkung gegenüber nichtbeteiligten Dritten kommen (Präjudizwirkung). Dies gilt insbesondere für rechtsgestaltende Entscheidungen (Wahlanfechtung) wie auch für feststellende Statusentscheidungen. Eine Bindungswirkung eines vorhergehenden Beschlussverfahrens kommt darüber hinaus in Betracht bei Streit um Mitbestimmungsrechte, um die Wirksamkeit und den Inhalt einer Betriebsvereinbarung, um einen Sozialplan sowie beim Nachteilsausgleich.[2]

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