Gemäß § 83a Abs. 1 ArbGG kann das Beschlussverfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise erledigt werden.

Der Vergleich muss von allen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden. Schließen nur bestimmte Beteiligte einen Vergleich, wird das Verfahren nur dann erledigt, wenn sämtliche übrige Beteiligte dem Vergleich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich zustimmen.

Ein wirksamer Vergleichsabschluss kommt jedoch nur in Betracht, wenn die vergleichschließenden Parteien über den Verfahrensgegenstand verfügen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach materiellem Recht. So sind einem gerichtlichen Vergleich zweifelsfrei zugänglich: vermögensrechtliche Ansprüche im Bereich der Betriebsverfassung, wie z. B. Ansprüche auf Schulungskosten, Vergütungs-, Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats bzw. einzelner seiner Mitglieder.

Eine Verfügungsmöglichkeit dürfte hingegen in Fragen des formellen Betriebsverfassungsrechts (Betriebsbegriff sowie aktives und passives Wahlrecht) nicht bestehen. Ebenso ist es dem Betriebsrat verwehrt, im Bereich des materiellen Betriebsverfassungsrechts für die Zukunft auf sein Beteiligungsrecht zu verzichten.

Die Beteiligten können sich auch außergerichtlich vergleichen. Ein solcher Vergleich erledigt jedoch nicht das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Vielmehr hat zusätzlich entweder der Antragsteller seinen Antrag zurückzunehmen oder die Beteiligten müssen übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklären. In beiden Fällen hat wiederum der Vorsitzende das Verfahren einzustellen.

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