Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann auf verschiedene Weise beendet werden. Neben der Sachentscheidung durch Beschluss nach § 84 ArbGG, der in seiner Funktion dem Urteil im Urteilsverfahren entspricht, kann das Verfahren gemäß § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG durch Erledigungserklärung zum Abschluss gebracht werden. Eine weitere besondere Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung stellt der Vergleich nach § 83a Abs. 1 ArbGG dar, der das Beschlussverfahren ebenso wie die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässige Antragsrücknahme ohne gerichtliche Entscheidung über die gestellten Anträge beendet.

1.5.12.1 Erledigung

Erklären alle Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist es vom Gericht ohne nähere Sachprüfung durch Beschluss förmlich einzustellen. Die Abgabe der Erledigungserklärung ist unwiderruflich und bindend. Erklären jeweils nur die Antragsteller oder die Antragsgegner das Verfahren für erledigt, sind die übrigen Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern, ob sie der Erledigungserklärung zustimmen. Nach § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gilt ihre Zustimmung als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen äußern und sie auf die Rechtsfolgen ihres Schweigens hingewiesen worden sind. Fehlt es an der Zustimmung auch nur eines der Beteiligten, hat das Gericht nach erneuter Anhörung der Beteiligten darüber zu entscheiden, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.[1]

Die Entscheidung über einen nur einseitigen Erledigungsantrag ergeht durch Beschluss der Kammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und ist nach § 87 ArbGG mit der Beschwerde anfechtbar. Eine einseitige Erledigungserklärung ist dann zulässig, wenn tatsächliche Umstände nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ob der Antrag zuvor zulässig und begründet war, ist unerheblich, Kostengesichtspunkte sind keine zu berücksichtigen.[2]

Erklärt nicht der Antragsteller, sondern ein Beteiligter das Verfahren für erledigt, ist § 83a Abs. 3 ArbGG entsprechend anwendbar, und das Gericht fordert den Antragsteller und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme auf.

1.5.12.2 Vergleich

Gemäß § 83a Abs. 1 ArbGG kann das Beschlussverfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise erledigt werden.

Der Vergleich muss von allen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden. Schließen nur bestimmte Beteiligte einen Vergleich, wird das Verfahren nur dann erledigt, wenn sämtliche übrige Beteiligte dem Vergleich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich zustimmen.

Ein wirksamer Vergleichsabschluss kommt jedoch nur in Betracht, wenn die vergleichschließenden Parteien über den Verfahrensgegenstand verfügen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach materiellem Recht. So sind einem gerichtlichen Vergleich zweifelsfrei zugänglich: vermögensrechtliche Ansprüche im Bereich der Betriebsverfassung, wie z. B. Ansprüche auf Schulungskosten, Vergütungs-, Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats bzw. einzelner seiner Mitglieder.

Eine Verfügungsmöglichkeit dürfte hingegen in Fragen des formellen Betriebsverfassungsrechts (Betriebsbegriff sowie aktives und passives Wahlrecht) nicht bestehen. Ebenso ist es dem Betriebsrat verwehrt, im Bereich des materiellen Betriebsverfassungsrechts für die Zukunft auf sein Beteiligungsrecht zu verzichten.

Die Beteiligten können sich auch außergerichtlich vergleichen. Ein solcher Vergleich erledigt jedoch nicht das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Vielmehr hat zusätzlich entweder der Antragsteller seinen Antrag zurückzunehmen oder die Beteiligten müssen übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklären. In beiden Fällen hat wiederum der Vorsitzende das Verfahren einzustellen.

1.5.12.3 Antragsrücknahme

Nach § 81 Abs. 2 ArbGG kann der verfahrenseinleitende Antrag jederzeit wieder zurückgenommen werden. Im ersten Rechtszug ist eine Zustimmung der anderen Beteiligten hierzu nicht erforderlich. In diesem Fall stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben.

1.5.12.4 Beendigung des Verfahrens durch Beschluss

Schließlich wird das Verfahren, sofern es nicht auf eine andere Art beendet wurde, durch Beschluss nach § 84 ArbGG beendet. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss wird verkündet. Hierfür sowie für die Form im Übrigen gilt § 60 ArbGG entsprechend.

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