Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen gravierende prozessuale Unterschiede. Während sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht[1], erstreckt sich der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens ausschließlich auf kollektivrechtliche Streitigkeiten. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus.

Ob ein Urteils- oder ein Beschlussverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Streitgegenstand, der sich aus dem Antrag ergibt. Dieser kann nach § 133, § 157 BGB auszulegen sein. Ergänzend ist die Antragsbegründung heranzuziehen. Hält das Arbeitsgericht die gewählte Verfahrensart für unzulässig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen in die richtige Verfahrensart zu verweisen.[2]

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