Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. Die Berufung ist nur statthaft, wenn das Arbeitsgericht sie zugelassen hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder wenn es sich um eine Bestandsstreitigkeit handelt. In Bestandsstreitigkeiten soll wegen der großen sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer in jedem Fall die Berufung statthaft sein. Die Entscheidung darüber, ob die Berufung zugelassen wird oder nicht, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen 2 Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[1]

Gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen oder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

Alle Rechtsmittel können durch Telefax eingelegt und begründet werden, wenn die Kopie die Unterschrift des Absenders wiedergibt.[2]

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