Bei Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen für eine Förderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses erfüllt sind, kann (bei voller Freistellung) ein Zuschuss von bis zu 100 % des Arbeitsentgelts gezahlt werden.

Im Übrigen gilt folgende Staffelung[1]:

  • In Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts erbracht werden.
  • In Betrieben mit mindestens 10 und weniger als 250 Beschäftigten kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts erbracht werden.
  • In Betrieben mit 250 Beschäftigten oder mehr kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 25 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts erbracht werden.

Die Zuschüsse erhöhen sich um 10 %, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 % der Beschäftigten eines Betriebs den betrieblichen Anforderungen nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (von 10 bis weniger als 250 Beschäftigte) genügt es für die Erhöhung des Zuschusses, wenn bei mindestens 10 % der Beschäftigten die beruflichen Kompetenzen den betrieblichen Anforderungen nicht mehr entsprechen.[2]

 
Wichtig

Höhere Zuschüsse bei Betriebsvereinbarung/tarifvertraglicher Regelung

Auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhöhen sich unabhängig von der Betriebsgröße nochmals um 5 %, wenn eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung zur betriebsbezogenen beruflichen Weiterbildung besteht.[3]

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