Hier wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sich angemessen an den Lehrgangskosten beteiligt. Ausnahmen gelten für Kleinstbetriebe und in bestimmten Fällen für kleine und mittlere Unternehmen. Im Einzelnen gilt folgende Staffelung[1]:

  • In Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ganz abgesehen werden.
  • In kleinen und mittleren Unternehmen mit mindestens 10 und weniger als 250 Beschäftigten liegt eine angemessene Beteiligung vor, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 % der Kosten trägt. Hier kann jedoch ebenfalls von einer Kostenbeteiligung ganz abgesehen werden, wenn es sich um Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr oder um schwerbehinderte Beschäftigte handelt.
  • In Betrieben mit 250 Beschäftigten und weniger als 2.500 Beschäftigten liegt eine angemessene Beteiligung vor, wenn der Arbeitgeber mindestens 75 % der Kosten trägt.
  • Die von einem Arbeitgeber geforderte Beteiligungsquote verringert sich um jeweils 10 %, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 20 % der Beschäftigten eines Betriebs den betrieblichen Anforderungen nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (von 10 bis weniger als 250 Beschäftigte) genügt es für die Reduzierung der Kostenbeteiligung, wenn bei mindestens 10 % der Beschäftigten die beruflichen Kompetenzen den betrieblichen Anforderungen nicht mehr entsprechen.[2]

    In Betrieben ab 2.500 Beschäftigten liegt eine angemessene Beteiligung vor, wenn der Arbeitgeber mindestens 85 % der Kosten trägt.

 
Wichtig

Weitere Reduzierung bei Betriebsvereinbarung/tarifvertraglicher Regelung

Wenn eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung zur betriebsbezogenen beruflichen Weiterbildung besteht, verringert sich unabhängig von der Betriebsgröße die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nochmals um 5 %.[3]

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