Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist eine Kernleistung der Arbeitsförderung. Sie ist zum einen darauf ausgerichtet, Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. einem drohenden Eintritt von Arbeitslosigkeit vorzubeugen. Ein zweiter Förderschwerpunkt zielt vor dem Hintergrund des technologischen und digitalen Wandels auf betriebliche Bedarfe. Danach sollen Beschäftigte in Betrieben gefördert bzw. Arbeitgeber bei der Qualifizierung unterstützt werden.

5.1 Förderung für Arbeitslose/geringqualifizierte Beschäftigte

Zu dieser Zielgruppe gehören Personen, bei denen eine Weiterbildung notwendig ist, um

  • sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
  • eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
  • einen beruflichen Abschluss zu erlangen.[1]

Grundvoraussetzung ist zudem eine vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit. Die förderberechtigten Personen erhalten in der Regel einen Bildungsgutschein, mit dem sie selbst eine Maßnahme und einen Bildungsträger auswählen können, die für eine Förderung zugelassen sind. Informationen dazu enthält u. a. die Datenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

 
Wichtig

Rechtsanspruch auf Förderung eines Berufsabschlusses

Personen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, haben einen Rechtsanspruch auf Förderung einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme. Damit sollen die Arbeitsmarktchancen von geringqualifizierten Arbeitnehmern verbessert und dem Fachkräftebedarf besser entsprochen werden. Der Rechtsanspruch ist jedoch u. a. von der persönlichen Eignung abhängig.[2] Eine Förderung kommt danach in Betracht, wenn die Antragsteller

  • nicht über einen Berufsabschluss (mit einer Ausbildungsdauer von grundsätzlich 2 Jahren) verfügen oder aufgrund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernten Tätigkeiten eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
  • für den angestrebten Beruf geeignet sind,
  • voraussichtlich mit Erfolg an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen werden und
  • mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.

Die Förderung richtet sich sowohl an Arbeitslose als auch an Beschäftigte. Antragsteller ohne Berufsabschluss, die noch nicht 3 Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine reguläre Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn die Weiterbildung in einem sog. Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Kindererziehung oder einer Pflegetätigkeit werden bei der Berechnung des 3-Jahres-Erfordernisses wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

5.1.1 Förderleistungen

Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 60 % bzw. 67 % (mit Kindern) des letzten pauschalierten Nettoentgelts und die Weiterbildungskosten.[1] Hierzu zählen:

  • Lehrgangskosten (Kosten für Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und Prüfungsgebühren) sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung,
  • Fahrtkosten (ÖPNV oder Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz) und
  • Kosten einer notwendigen Kinderbetreuung i. H. v. pauschal 160 EUR mtl. je Kind.

Bei auswärtiger Unterbringung können Pauschalen für Unterkunft (bis zu 60 EUR tgl., höchstens 420 EUR mtl.) und Verpflegung (bis zu 24 EUR tgl., höchstens 168 EUR mtl.) gezahlt werden.

5.1.2 Weiterbildungsprämie

Personen, die an einer abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten bei Bestehen einer Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR und bei Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR. Durch die Prämie sollen Maßnahmeabbrüche vermieden bzw. das Durchhaltevermögen und die Motivation der Teilnehmenden gesteigert werden.[1]

[1] § 131a Abs. 3 SGB III i. d. F. bis 30.6.2023,

§ 87a Abs. 1 SGB III i. d. F. ab 1.7.2023.

5.1.3 Weiterbildungsgeld

Arbeitslose Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 EUR (Weiterbildungsgeld).[1]

[1] § 87a Abs. 2 SGB III i. d. F. ab 1.7.2023.

5.2 Förderung für Beschäftigte/Betriebe

Mit dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in Betrieben erheblich ausgebaut. Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" (sog. "Arbeit-von-Morgen-Gesetz") wurden die Förderkonditionen seit 1.10.2020 nochmals verbessert.[1] Mit der verstärkten Ausrichtung auf Beschäftigte soll die Fachkräftebasis und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe im Strukturwandel gestärkt werden. Die Förderung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Beschäftigten, unabhängig von Ausbildung und Lebensalter; sie ist im Grundsatz auch unabhängig von der Betriebsgröße.

Beschäftigte können gefördert werden, wenn

  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hi...

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