Dem Anspruch auf Beratung und Vermittlung stehen auch Pflichten des Arbeitsuchenden gegenüber. Danach sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung kann auch in anderer Form, insbesondere elektronisch, im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit zusammen mit einer (elektronischen) Arbeitslosmeldung erfolgen.[1] Bei verschuldet verspäteter Meldung droht im Falle anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit von einer Woche.

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