Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung wirkt sich ein Verzicht auf Entgelt in Form von Einmalzahlungen direkt auf die Beitragspflicht aus. Verzichtet ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise auf die Auszahlung eines einmaligen Entgelts, ist die Einmalzahlung bzw. der verzichtete Teil kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

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