Aufgrund des Zuflussprinzips wird nicht ausgezahlter Arbeitslohn grundsätzlich nicht besteuert. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für Arbeitslohn, der noch nicht erdient ist.

Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt steuerlich nicht nur dann vor, wenn der Mitarbeiter über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann, d. h. sein Vermögen durch eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung tatsächlich vermehrt worden ist, sondern auch, wenn das Arbeitsentgelt nicht ausgezahlt wird und der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt.

Zufluss bei Barlohnumwandlung

Die Frage der Behandlung nicht ausgezahlten Arbeitslohns kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung ergeben. Sie kommt insbesondere zugunsten von Sachbezügen, wie z. B. Dienstwagen sowie zugunsten einer betriebliche Altersversorgung in Betracht.

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