Das Entstehungsprinzip gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt schlicht nicht einfordert. Nur unter bestimmten, eng gesetzten Bedingungen wirkt sich der Verzicht auf Entgelt in der Sozialversicherung aus. Häufig tritt dieser Fall bei Gehaltsverzicht zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens auf ("Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer").

Der Verzicht auf Teile des laufenden Arbeitsentgelts muss die nachfolgend beschriebenen Kriterien insgesamt vollständig erfüllen. Nur dann mindert sich das beitragspflichtige Entgelt. Wird ein Kriterium nicht erfüllt, ist ein Verzicht nicht rechtswirksam. Sozialversicherungsrechtlich ist dann das volle Arbeitsentgelt ohne Verzicht maßgebend.

Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Entgeltverzicht

  • Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein. Bei einem bindenden Tarifvertrag ist dazu eine entsprechende Öffnungsklausel erforderlich. Bei Teilzeitkräften ist zu prüfen, ob der Verzicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt.
  • Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein. Ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgeltanspruch reduziert die Beitragsforderung nicht.

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass auch die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung allein nach den oben beschriebenen Kriterien zu beurteilen ist.[1] Besondere zusätzliche Erfordernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung dürfen nicht aufgestellt werden. In der Vergangenheit haben die Sozialversicherungsträger die beitragsrechtliche Beachtung eines Barlohnverzichts zugunsten einer Sachbezugszuwendung auch davon abhängig gemacht, dass die Entgeltumwandlung schriftlich niedergelegt war.

 
Achtung

Entgeltunterlagen

Unbeschadet der beitragsrechtlichen Bewertung sind schriftliche Aufzeichnungen zur Zusammensetzung und zur Höhe des Arbeitsentgelts elektronisch zu führen.[2] Wenn demzufolge bei vereinbarten Entgeltumwandlungen keine schriftlichen Arbeitsvertragsänderungen erfolgt sind, ist die Entgeltumwandlung in anderer Weise hinreichend zu dokumentieren.

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