Arbeitslohn führt zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Für diese gilt das einkommensteuerliche Zuflussprinzip. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Unterschiede bei laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen

Laufender Arbeitslohn gilt grundsätzlich in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.[1] Nur für sonstige Bezüge gilt das reine Zuflussprinzip, sie gelten als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.

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