1 Bedeutung des Arbeitslohns für die Entgeltabrechnung

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die durch den Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer wird als Lohnsteuer bezeichnet.[1]

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.[2] Er muss sie dann bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anmelden und an dieses abführen.[3] Für den Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber daher die zutreffende Höhe des Arbeitslohns feststellen und auf dieser Grundlage die zutreffende Lohnsteuer ermitteln.[4]

Er haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.[5] Fehler bei der Bestimmung des Arbeitslohns können für den Arbeitgeber somit zu einem Haftungsrisiko führen.

2 Grundlagen des Arbeitslohns

Der Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer.[1] Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, richtet sich daher danach, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht. Der Begriff des Arbeitslohns ist somit der zentrale Begriff des Lohnsteuerrechts.

2.1 Begriff des Arbeitslohns

Grundlage des Arbeitslohns sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder Tantiemen.[1]

Die Bezüge oder Vorteile gelten dann als "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Arbeitslohn liegt also vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.[2]

Arbeitslohn kann auch vorliegen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht.[3] Er kann also z. B. auch bei freiwilligen oder versehentlichen Leistungen des Arbeitsgebers vorliegen.

Arbeitslohn sind demnach alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.[4]

2.2 Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1]

Dabei sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Dagegen ist kein Arbeitnehmer, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb einer von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausführt.[2] Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz.[3] Zum Arbeitslohn gehören die Einnahmen aus einem gegenwärtigen, künftigen und früheren Dienstverhältnis.[4]

Einnahmen aus einem künftigen Dienstverhältnis

Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können z. B. Handgelder oder Einstellungsprämien sein. Für die Zurechnung einer Leistung zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist aber ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang erforderlich.[5]

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis können z. B. Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sein, diese werden als Versorgungsbezüge bezeichnet.[6] Hierzu gehören insbesondere Beamtenpensionen und Betriebsrenten[7]. Nicht zum Arbeitslohn gehören dagegen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken. Es handelt sich vielmehr um Leibrenten, die als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen zu den sonstigen Einkünften gehören. Auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den sonstigen Einkünften.[8]

[3] § 611 BGB für den Dienstvertrag und § 611a BGB für den Arbeitsvertrag. Bei Fehlen einer Vereinbarung gilt § 612 BGB.
[5] H 19.3 LStH.
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