Wie oben ausgeführt, ist sowohl bei der Beitragsberechnung als auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung das Arbeitsentgelt maßgeblich, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Entgeltansprüche hingegen mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Der Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts muss folgende 3 Kriterien erfüllen, um beitragsrechtlich berücksichtigt werden zu können:

  1. Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein.

    Bei einem bindenden Tarifvertrag ist der Gehaltsverzicht nur zulässig, soweit eine Öffnungsklausel besteht und diese Öffnungsklausel nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. Liegt kein bindender Tarifvertrag vor, ist ein einzelarbeitsvertraglich ausgesprochener Gehaltsverzicht – vorbehaltlich des TzBfG – ohne Weiteres arbeitsrechtlich zulässig.

  2. Der Verzicht muss schriftlich niedergelegt sein.

    Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzuwendungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und dessen Fälligkeit muss schriftlich niedergelegt sein. Ein Gehaltsverzicht gehört auch zu den schriftlich niederzulegenden Arbeitsvertragsinhalten. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind die in § 1 NachwG genannten Personen (Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden).

  3. Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein.

    Ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgeltanspruch führt nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt.

 
Achtung

Beitragsverzicht muss 3 Bedingungen erfüllen

Erfüllt der Verzicht auch nur eine der oben genannten 3 Kriterien nicht, ist er beitragsrechtlich nicht zu beachten. Für die Prüfung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung ist dann das Arbeitsentgelt ohne Verzicht maßgebend. Soweit kein bindender Tarifvertrag vorliegt, kann ein einzeln arbeitsvertraglich festgelegter Entgeltverzicht für die Zukunft zurückgenommen werden.

 
Hinweis

Schriftformerfordernis bei Dienstwagen

Das besondere Schriftformerfordernis hat das BSG[1] für die Firmenwagenüberlassung bei gleichzeitigem Barlohnverzicht nicht bestätigt. Es hat entschieden, dass für die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung im Beitragsrecht der Sozialversicherung keine besonderen Schriftformerfordernisse bestehen.

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, wird die einmalige Einnahme vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Verzichts ist dabei unerheblich.

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