Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger aus laufendem Arbeitsentgelt entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach Auffassung des BSG die Lohnzahlungspflicht. Die Beitragsansprüche knüpfen damit an den erarbeiteten Lohn an, nicht erst an die Tatsache seiner Auszahlung.[1] Die Zuflusstheorie wird hier – anders als bei Einmalzahlungen – nicht mehr angewendet.[2] Das trifft insbesondere für Sachverhalte zu, in denen der Arbeitgeber geschuldetes und vom Arbeitnehmer auch gefordertes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht gezahlt hat. Der Arbeitgeber kann sich nicht allein durch Nichtzahlung des Arbeitsentgelts seiner öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht entziehen. Würde so verfahren, wären insbesondere in der Rentenversicherung schwerwiegende Nachteile für die Arbeitnehmer nicht auszuschließen.

Ergebnis einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragsfälligkeit

Vom Bundesverfassungsgericht wurde eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache nicht zur Entscheidung angenommen.[3] Konkret ging es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tariflich geschuldete ("Entstehungsprinzip") oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Aufgrund des danach geltenden Entstehungsprinzips ergibt sich nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten das für die Sozialversicherung maßgebende laufende Arbeitsentgelt aus dem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.[4] Es wird davon ausgegangen, dass die Tarifbestimmungen den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, ohne dass es auf die Kenntnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Arbeitsentgeltanspruch ankommt.

 
Hinweis

Wirkung des Tarifvertrags

Es bedarf keiner Anerkennung, Unterwerfung oder Übernahme des Tarifvertrags durch die Parteien eines Einzelarbeitsvertrags. Die Regelungen des Tarifvertrags gelten selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbart haben. Auch neu geschlossene tarifwidrige Arbeitsverträge sind hinsichtlich des tarifwidrigen Teils unwirksam.

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