Rabatte, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, können Arbeitslohn sein, wenn die Leistung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

So spricht es dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gewährt wird. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn i. d. R. aus. Insbesondere liegt auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn solche Rabatte nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch anderen Personen eingeräumt werden.[1]

Kein Arbeitslohn liegt z. B. vor, wenn ein Reiseveranstalter Mitarbeitern von Reisebüros zur Sicherung der Geschäftsverbindung und eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises einen Rabatt auf den Reisepreis gewährt, weil hier ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten vorliegt.[2]

Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn ein Automobilhersteller im Rahmen eines Werksangehörigenprogramms Mitarbeitern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er auch eigene Arbeitnehmer überlässt, beim Erwerb von Fahrzeugen die gleichen Rabatte gewährt wie seinen eigenen Arbeitnehmern, weil Arbeitgeber und Dritter hier zusammenwirken und der Rabatt sich so als eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellt.[3] An einem Vorteil "für" die Beschäftigung fehlt es jedoch, wenn solche Rabatte beim Fahrzeugkauf nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten als Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr gewährt werden.[4]

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