Als laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung sind Einnahmen anzusehen, für die eine Arbeitsleistung in einem konkreten Abrechnungsmonat erbracht wurde. Dazu zählen insbesondere der Lohn und das Gehalt. Zu den laufenden Einnahmen gehören z. B. auch

  • Überstundenvergütungen,
  • Leistungsprämien,
  • Schichtzulagen,
  • Schmutzzulagen,
  • Familienzuschläge,
  • Provisionen und
  • regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.

Grundsätzlich gehören alle laufenden Einnahmen ohne Rücksicht auf die steuerliche Regelung zum Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Bewertung der Mehraufwandsentschädigung für Ein-Euro-Jobs

Die bei den sog. Ein-Euro-Jobs gezahlte Mehraufwandsentschädigung stellt keinen angemessenen Gegenwert für geleistete Arbeit dar. Daher sind die Vertreter der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger der Auffassung, dass diese Mehraufwandsentschädigung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist.

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