Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. In diesem Zeitpunkt entsteht auch die Lohnsteuer (sog. Zuflussprinzip). Der Zufluss des Arbeitslohns ist somit Voraussetzung für den Lohnsteuerabzug.[1]

Der Arbeitslohn ist zugeflossen, sobald der Arbeitnehmer über das in Geld oder Geldeswert bestehende Wirtschaftsgut wirtschaftlich verfügen kann.[2]

 
Hinweis

Abweichendes Prinzip zum Sozialversicherungsrecht

Das im Lohnsteuerrecht geltende Zuflussprinzip ist zu unterscheiden von dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzip. Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger bereits, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.[3] Maßgebend ist damit allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird.[4] Genau hierauf kommt es aber nach dem Zuflussprinzip im Lohnsteuerrecht an.

Zuflusszeitpunkt bei Barlohn und Sachbezügen

Bei Barlohn ist der Zufluss in dem Zeitpunkt, in dem der Betrag dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird. Bei Sachbezügen kommt es auf die Art des Sachbezugs an. So erfolgt der Zufluss des Arbeitslohns z. B. bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Ist der Gutschein dagegen beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

Hat der Arbeitgeber eine mit dem Arbeitnehmer getroffene Lohnverwendungsabrede erfüllt, indem er z. B. Leasingzahlungen für den Arbeitnehmer entrichtet hat, ist ebenfalls Arbeitslohn zugeflossen.[5]

Zuflusszeitpunkt bei laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen

Für die zeitliche Zuordnung gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der jeweilige Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen.[6]

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