Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen:
- Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 40 Abs. 2 EStG oder § 40b EStG erheben und
- die Lohnsteuer wird nicht im Regelbesteuerungsverfahren erhoben.
Zu diesen Einnahmen, Beiträgen und Zuwendungen zählen u. a.
- unentgeltliche und verbilligte Mahlzeiten
- Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
- Erholungsbeihilfen
- bestimmte Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit,
- zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte Beiträge und Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse.
Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung ist für Beitragsfreiheit maßgeblich
Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung aus.[1] Dies gilt auch, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber
- zunächst beitragspflichtig behandelt oder nicht korrekt als steuer- und beitragsfrei bewertet wurden und
- die zulässige, zur Beitragsfreiheit führende Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung (längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres) vorgenommen wird.
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist im Allgemeinen das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.
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