Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen:

Zu diesen Einnahmen, Beiträgen und Zuwendungen zählen u. a.

 
Achtung

Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung ist für Beitragsfreiheit maßgeblich

Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung aus.[1] Dies gilt auch, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder nicht korrekt als steuer- und beitragsfrei bewertet wurden und
  • die zulässige, zur Beitragsfreiheit führende Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung (längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres) vorgenommen wird.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist im Allgemeinen das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.

[1] Letzter Tag des Monats Februar des Folgejahres; § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge