Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1]

Dabei sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Dagegen ist kein Arbeitnehmer, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb einer von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausführt.[2] Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz.[3] Zum Arbeitslohn gehören die Einnahmen aus einem gegenwärtigen, künftigen und früheren Dienstverhältnis.[4]

Einnahmen aus einem künftigen Dienstverhältnis

Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können z. B. Handgelder oder Einstellungsprämien sein. Für die Zurechnung einer Leistung zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist aber ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang erforderlich.[5]

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis können z. B. Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sein, diese werden als Versorgungsbezüge bezeichnet.[6] Hierzu gehören insbesondere Beamtenpensionen und Betriebsrenten[7]. Nicht zum Arbeitslohn gehören dagegen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken. Es handelt sich vielmehr um Leibrenten, die als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen zu den sonstigen Einkünften gehören. Auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den sonstigen Einkünften.[8]

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