Das Arbeitsentgelt ist in der Sozialversicherung der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beitragsberechnung. Bei einzelnen Personengruppen ist nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung maßgebend, vielmehr hat der Gesetzgeber fiktive Beitragsbemessungsgrundlagen festgelegt, um einen für die Belange des zu versichernden Personenkreises adäquaten Beitrag zu ermitteln. Das gilt z. B. für Praktikanten oder Vorruhestandsgeldempfänger.

Ferner ist das Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung Grundlage für die Feststellung, ob Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit besteht.

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