
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gilt entsprechend für
- Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern
sowie in Fällen der "Sonstigen Versicherungspflicht"[1],
- private Krankenversicherungsunternehmen und Sozialleistungsträger, die aufgrund der Zahlung von Krankentagegeld oder einer Sozialleistung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichten und
- Vollzugsanstalten, die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit für Gefangene entrichten.[2]
[1] § 26 SGB III.
[2] § 312 Abs. 3, 4 SGB III.
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