Eine gesonderte Auskunfts- und ggf. auch Bescheinigungspflicht für Arbeitgeber besteht nach dem SGB II zur Feststellung eines Anspruchs auf Bürgergeld. Danach haben Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erheblich sein können, auch über das Ende und den Grund für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.[1] Dies kann durch die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III oder durch eine gesonderte, für Zwecke des Arbeitslosengeldes II bestehende Bescheinigung (gesonderter Vordruck bei der Agentur für Arbeit erhältlich) erfolgen. Die Bescheinigung bezieht sich in diesen Fällen auch auf weiterhin Beschäftigte und auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Wird aufstockend zum Arbeitsentgelt Bürgergeld bezogen, genügt die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht, weil auch die gesetzlichen Abzüge und Nettobeträge ersichtlich sein müssen.

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