Die Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur.[1] Danach hat der Arbeitgeber der Agentur auf Verlangen Einsicht in
- Geschäftsbücher,
- Geschäftsunterlagen,
- Belege und in Listen sowie
- Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter
zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
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