Kurzbeschreibung

Einige rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl im Betrieb. Arbeitgeber sollten deshalb die folgenden Schwellen kennen und auf die sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen achten. Diese Version stellt eine umfassende Übersicht dar - inklusive der Regelungen zur Bordvertretung an Schiffen, Auswirkungen von Arbeitnehmerzahlen in Bildungsfreistellungsgesetzen der Bundesländer und Regelungen aus der Mitarbeitervertretungsordnungen MAVO und MVG.

Vorbemerkung

Einige rechtliche Konsequenzen ergeben sich erst ab einer bestimmten Arbeitnehmeranzahl im Betrieb bzw. Unternehmen. Arbeitgeber sollten die wichtigsten, im Folgenden dargestellten Schwellen kennen. Bei Unter- bzw. Überschreiten dieser Grenzwerte durch entsprechenden Personalabbau oder -aufbau können sich erhebliche wirtschaftliche Folgen ergeben.

Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind (Leiharbeitnehmer, Auszubildende etc.), ob Teilzeitbeschäftigte anteilig in die Berechnung einfließen und welcher jeweilige Zeitpunkt (Zeitraum) zur zahlenmäßigen Feststellung vorgesehen ist.

Übersicht über arbeitsrechtliche Konsequenzen bei bestimmter Arbeitnehmerzahl

Anzahl Beschäftigte Rechtliche Konsequenzen
ab 1 Arbeitnehmer Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (§§ 2, 5 ASiG)
Aushang des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 ArbZG)
Auslage des für den Betrieb maßgebenden Tarifvertrages (§ 8 TVG; § 9 Abs. 2 DVO TVG)
Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 95, 96 SGB III)
Verpflichtung vor jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 18 Abs. 1 AEntG)
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei geschäftsmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung oder für die Markt- und Meinungsforschung oder wenn eine Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist.
Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen (§§ 1, 2 NachwG)
ab 1 Beschäftigten Auslage des Allg. Gleichbehandlungsgesetzes, der Beschwerdestelle und den § 61b ArbGG (§ 12 Abs. 5 AGG)
ab 1 schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
ab 1 Jugendlicher Aushang oder Auslage des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 47 JArbSchG)
ab 1 ausländischer Arbeitnehmer Freiheitsstrafe bei Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen, die in auffälligem Missverhältnis zu deutschen Leiharbeitnehmern stehen (§ 15a Abs. 1 AÜG)
ab 1 Versicherten Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 193 Abs. 1 und 2 SGB VII)
1 Gruppenvertreter Jede Gruppe hat in der Stufenvertretung und dem Gesamtpersonalrat mindestens 1 Vertreter (§§ 89 Abs. 4, 94 BPersVG)
mehr als 1 Personalrat Beamte und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (§ 19 Abs. 2 BPersVG)
bis 2 Arbeitnehmer oder Heimarbeiter Hausgewerbetreibende können den Heimarbeitern gleichgestellt werden (§ 1 i.V.m. § 2 HAG)
bis 2 Besatzungsmitglieder 1 Schlafraum auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SeeUnterkunftsV)
1 Waschbecken, 1 Dusche, 1 Toilette auf Schiffen über 10.000 Bruttoraumzahl (§ 20 Abs. 6 SeeUnterkunftsV)
bis je 2 Auszubildende 1 Schlafraum auf Schiffen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 SeeUnterkunftsV)
2 Arbeitnehmer Je 1 Schlafraum (§ 22 Abs. 5 Nr. 3 Offshore-Bergverordnung)
ab 2 Versicherte Ersthelfer, wenn beide Arbeitnehmer anwesend und unfallversichert sind (§ 26 DGUV V1)
2 Beschäftigte Unterzeichnung eines Wahlvorschlages der Gewerkschaft (§ 20 Abs. 5 BPersVG, § 8 BPersVWO)
ab 2 Jugend- und Auszubildendenvertreter Es wird ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender gewählt (§ 102 Abs. 3 BPersVG)
2 – 20 anwesende Versicherte 1 Ersthelfer (§ 26 DGUV)
mehr als 2 Beschäftigte Geltung des Seearbeitsgesetzes (§ 1 SeeArbG)
je 3 Arbeitnehmer Es muss eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein (Anhang 1 Nr. 3.6. DruckluftVO)
3 wahlberechtigte Arbeitnehmer Recht zur Einladung zu einer Betriebsversammlung und Vorschlagsrecht für Wahlvorstände (§ 17 Abs. 3 BetrVG)
Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 4 BetrVG)
3 wahlberechtigte Beschäftigte Mindestgröße des Abstimmungsvorstandes bei Vorabstimmungen (§ 4 BPersVWO)
3 Wahlberechtigte Mindestanzahl der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BPersVG)
3 lokal Beschäftigte Größe des Wahlvorstandes bei einer Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 51 Abs. 1 BPersVWO)
3 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen Einladung zu einer Versammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes (§ 1 Abs.2 SchwbWO)
ab 3 Wahlberechtigte Größe des Wahlvorstandes (§ 21 BPersVG)
Die Personalratswahl kann angefochten werden (§ 26 BPersVG)
Es wird ein Wahlvorstand bestellt (§ 23 BPersVG)
Es kann eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes beantragt werden (§§ 22 Abs.1, 24 Abs. 1 BPersVG)
mindestens 3 Personalratsmitglieder Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, ...

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