§ 11a Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2022[1] [Bis 31.03.2022: für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt] durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. September 2022[2] [Bis 31.03.2022: 31. Dezember 2021] außer Kraft.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.04.2022.

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