Überblick

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (der sog. Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers (des sog. Leiharbeitnehmers) einem Dritten (dem sog. Entleiher) überlässt. Hiervon ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG auszugehen, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und seinen Weisungen unterliegen.

Zwischen dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht damit ein Dreiecksverhältnis, indem die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers (dem Verleiher) teilweise auf den Entleiher übertragen werden.

Vertragliche Beziehungen bestehen in diesem Dreiecksverhältnis grundsätzlich aber nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und zwischen dem Verleiher und Entleiher, nicht aber zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.

Konkret stellen sich die Rechtsbeziehungen wie folgt dar:

  1. Verleiher und Leiharbeitnehmer: Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, welches die Leiharbeit, d. h., die Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei einem Dritten, dem Entleiher, zum Gegenstand hat. Dieses wird auch Leiharbeitsverhältnis genannt. Etwaige Rechte wie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses können daher z. B. nur vom Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. vom Arbeitnehmer gegenüber dem Verleiher ausgesprochen werden. Auch nur in dieser Beziehung bestehen etwaige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
  2. Leiharbeitnehmer und Entleiher: Die Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern bei dem Entleiher; dem Entleiher steht insbesondere das arbeitsvertragliche Direktionsrecht zu. Er bestimmt den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsleistung.

    Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die Überlassung im gesetzlichen Rahmen erfolgt und nicht illegal ist.

  3. Verleiher und Entleiher: Zwischen Verleiher und Entleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf nach § 12 Abs. 1 AÜG der Schriftform und muss ausdrücklich als solcher geschlossen werden. Zudem unterliegt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach § 12 AÜG besonderen Inhaltsanforderungen. So müssen in diesem die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgeltes, angegeben werden. Weiter hat der Verleiher in der Urkunde zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt. Der Entleiher ist demgegenüber verpflichtet, die besonderen Merkmale der Tätigkeit anzugeben, für die der Leiharbeitnehmer eingesetzt werden soll, sowie die berufliche Qualifikation, die erforderlich ist, um die zuzuweisenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierauf aufbauend fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht.

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