Überblick

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, der bei ihm angestellt ist, an einen Dritten (Entleiher) überlässt, der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerüberlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und nach dessen Weisungen arbeitet. Um als Verleiher tätig zu werden, bedarf es einer Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Mit dieser Erlaubnispflicht beschäftigt sich der folgende Beitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit hat fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht.

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