Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Krankenkasse den Arbeitgeber (Verleiher) nicht unter Fristsetzung gemahnt hat und die Frist nicht verstrichen ist.[1]

 
Achtung

Haftung bei fehlender Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung

Bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Ihn trifft daher die Zahlungspflicht für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge.[2]

Zahlt allerdings der Verleiher den Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt oder einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat er auch die hierauf entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle zu zahlen. Insoweit gelten hinsichtlich der Zahlungspflicht sowohl der Entleiher als auch der Verleiher als Arbeitgeber. Sie haften für den auf das vom Verleiher gezahlte Arbeitsentgelt entfallender Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Gesamtschuldner. Eine Mahnfrist, wie sie bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung zu beachten ist, gilt dabei nicht.

Haftung bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung

Die Haftung bei Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers ist auch dann von Bedeutung, wenn sie z. B. den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG verletzt[3] und deshalb die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist.[4] Der Gleichstellungsgrundsatz der o. g. Norm des AÜG beinhaltet u. a. das Gebot der gleichen Bezahlung des Leiharbeitnehmers wie für einen vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer des Entleihers.

 
Wichtig

Haftungsrechtliche Folge fehlender vertraglicher Bezeichnung

Bei einer irrtümlichen Einordung als Dienst- oder Werkvertrag besteht seit Änderung des AÜG nicht mehr die Möglichkeit der Heilung durch eine sog. "vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis". Jede Arbeitnehmerüberlassung muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dadurch steigt das Risiko des Entleihers, unfreiwillig Arbeitgeber zu werden.

Für die in § 28e SGB IV normierte Haftung des Entleihers für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge gilt i. Ü. die reguläre 4-jährige Verjährungsfrist.[5] Es handelt sich bei dem zu erfüllenden Beitragsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung.

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