1 Kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung

Die Arbeitnehmersparzulage ist als staatliche Leistung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[1] Sie ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts.

Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Berechnung von Geldleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) aus der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Keine Berücksichtigung bei Entgeltbescheinigungen

Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Abgabe von Verdienstbescheinigungen zur Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Weitergewährung von Arbeitsentgelt während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung

Zahlt der Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) Arbeitsentgelt als sogenannte arbeitgeberseitige Leistung (z. B. vermögenswirksame Leistungen) fort, ist dieses beitragsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass das gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.[2] Die Arbeitnehmersparzulage ist dabei nicht zu berücksichtigen.

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