1 Kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung
Die Arbeitnehmersparzulage ist als staatliche Leistung nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[1] Sie ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts.
Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Berechnung von Geldleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) aus der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
Keine Berücksichtigung bei Entgeltbescheinigungen
Die Arbeitnehmersparzulage ist bei der Abgabe von Verdienstbescheinigungen zur Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Weitergewährung von Arbeitsentgelt während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung
Zahlt der Arbeitgeber während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld etc.) Arbeitsentgelt als sogenannte arbeitgeberseitige Leistung (z. B. vermögenswirksame Leistungen) fort, ist dieses beitragsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass das gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.[2] Die Arbeitnehmersparzulage ist dabei nicht zu berücksichtigen.
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