1 Voraussetzungen

Nach § 11 Abs. 1 VermBG (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer) hat der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Eine staatliche Förderung besteht gemäß § 12 VermBG generell nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Art der Leistung und das Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 13 VermBG. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen kann die Zahlung von zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden.

2 Anlageformen

Die Anlageform ist vom Antrag des Arbeitnehmers abhängig. Er kann wählen zwischen einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen[1], Wertpapierkaufverträgen[2], Beteiligungsverträgen[3], Beteiligungs-Kaufverträgen[4], Sparverträgen[5] und Kapitalversicherungsverträgen.[6]

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anzurechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.[7]

3 Pfändbarkeit

Ob Arbeitnehmersparzulagen pfändbar sind, ist umstritten. Das BAG ging in seinem grundlegenden Urteil aus dem Jahr 1976 unter dem Geltungsbereich des damaligen § 12 Abs. 3 des 3. VermBG noch davon aus, die Arbeitnehmersparzulage sei übertragbar und damit auch pfändbar.[1] In der Folgezeit wurde das VermBG neu gefasst. Nach § 13 Abs. 3 des 5. VermBG gilt die Arbeitnehmersparzulage weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des SGB III; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage ist nicht übertragbar.

Die wohl herrschende Meinung geht daher davon aus, dass der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage zwar nicht als Arbeitseinkommen zählt und somit nicht unter den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) fällt, aber wegen der gesetzlich normierten Unübertragbarkeit generell nicht pfändbar ist.[2] Teile der Literatur vertreten jedoch die Auffassung, die Anlage selbst sei übertragbar und damit auch pfändbar.[3] Nach der Gegenauffassung kann die Arbeitnehmersparzulage selbstständig und ohne die Beschränkungen der §§ 850 ff. ZPO gepfändet werden, weil sie nicht zum Arbeitseinkommen zählt.[4]

Mit dem Hinweis, bei der Arbeitnehmersparzulage handele es sich um Steuervergütungsansprüche, wird teilweise eine Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage gemäß § 46 AO für möglich gehalten. Weil der Anspruch erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstehe, in dem die vermögenswirksame Leistung angelegt worden ist, dürfe gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG, § 46 Abs. 6 AO vorher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht erlassen werden.[5] Teile der Finanzverwaltung lehnen eine Pfändbarkeit der Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.1993 angelegt wurden, im Rahmen von § 46 AO allerdings ab, da sie nicht übertragbar sind.[6]

[2] § 851 ZPO i. V. m. § 399 ZPO,

Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 90, Rz. 28; Blümich/Treiber, 144. EL Oktober 2018, § 13 5. VermBG, Rz. 47; MüKoZPO/Smid, § 850 ZPO, Rz. 31.

[3] Blümich/Treiber, 144. EL Oktober 2018, § 3 5. VermBG, Rz. 167.
[4] Krause, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2018, § 74, Rz. 101; Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2017, § 22, Rz. 63.
[5] Musielak/Voit/Becker, 15. Aufl. 2018, § 850 ZPO, Rz. 7.
[6] Bayerisches Landesamt für Steuern v. 6.2.2019, S 0166.2.1 – 16/12: Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO, Nrn. 1 und 2.

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