Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:

 
  Maximal zu versteuerndes Einkommen
  Ledige (Steuerklasse I oder II) Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV)
Beteiligungssparen 20.000 EUR 40.000 EUR
Bausparvertrag 17.900 EUR 35.800 EUR

Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 20.000 EUR bzw. 17.900 EUR).

Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2023 um die Freibeträge für Kinder i. H. v. insgesamt 4.476 EUR je Kind.[1] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.

Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.

[1] Für 2023: 3.012 EUR Kinderfreibetrag + 1.464 EUR Betreuungsfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind,

§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG.

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