Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
Maximal zu versteuerndes Einkommen | ||
Ledige (Steuerklasse I oder II) | Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV) | |
Beteiligungssparen | 20.000 EUR | 40.000 EUR |
Bausparvertrag | 17.900 EUR | 35.800 EUR |
Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 20.000 EUR bzw. 17.900 EUR).
Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen 2023 um die Freibeträge für Kinder i. H. v. insgesamt 4.476 EUR je Kind.[1] Die Freibeträge für Kinder sind stets für das gesamte Sparjahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen