Der Arbeitgeber muss feststellen, welche seiner Beschäftigten aus den eingangs genannten Gründen Mitglied in der Arbeitnehmerkammer sind und ob sie Beiträge zu zahlen haben (also der Verdienst über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt). Der Arbeitgeber muss die Kammerbeiträge in dem Zeitpunkt vom Arbeitslohn einbehalten, in dem auch der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird oder in dem der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt.

Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden. Für alle davor unterbliebenen Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind.

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