In Bremen liegt der Beitrag seit 2023 bei 0,14 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns (bis 2022: 0,15 %). Bruchteile von Cent sind auf volle Centbeträge abzurunden. Maßgebend ist der steuerpflichtige Arbeitslohn nach den Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.

Pauschalbesteuerter Arbeitslohn sowie Nettolohn ist in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Dabei bleibt die Pauschalsteuer unberücksichtigt. Der Nettolohn ist mit dem umgerechneten Bruttoarbeitslohn anzusetzen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag gehören vom Arbeitgeber gezahlte Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.[1]

In der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer Bremen sind weder Höchstbeiträge noch Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt.[2]

 
Praxis-Tipp

Keine Beitragspflicht von Abfindungen

Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind seit 2022 von der Beitragspflicht befreit.[3]

[2] Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen.
[3] § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen.

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