Eine besondere Rolle, die oft mit dem Begriff "Mankohaftung" umschrieben wird, nimmt in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für Waren- und/oder Kassenfehlbestände ein.

Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  • Die Parteien haben eine spezielle Vereinbarung über die Haftung des Arbeitnehmers getroffen (vertragliche Mankoabrede).
  • Die Parteien haben zwar keine spezielle Mankoabrede getroffen, es liegt aber die besondere Situation vor, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Waren- oder Geldbestand zur Verwaltung überlassen worden ist (Mankohaftung).
  • Die besondere Situation der Mankohaftung liegt nicht vor.

Auch im Fall der Mankohaftung sind die allgemeinen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden. Dies hat das BAG ausdrücklich und ohne Einschränkung in seiner Entscheidung vom 17.9.1998 bestätigt.[1]

2.7.1 Haftung nach allgemeinen Regeln

Haben die Parteien keine gesonderte Mankoabrede getroffen und liegt auch nicht der besondere Fall der Mankohaftung vor, so haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das heißt, es kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ebenso in Betracht, wie ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V. m. einer gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten strafbaren Handlung des Arbeitnehmers.

Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitnehmers ist dann in jedem Fall, dass der Arbeitgeber nachweist, dass und in welcher konkreten Höhe ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Der Arbeitgeber hat die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtwidrigkeit begangen hat, ihm infolge dieser Pflichtverletzung ein konkreter Schaden erwachsen ist und der Arbeitnehmer dies zu vertreten hat.[1] Insbesondere muss dargelegt und bewiesen werden, dass das Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers für die Entstehung des Schadens adäquat kausal geworden ist. Außerdem muss er den vollen Beweis dafür bringen, dass ein effektiver Schaden vorhanden ist.

Anders als bei der Mankohaftung reicht es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, dass der Arbeitgeber nur einen buchmäßigen Schaden behauptet. Es muss vielmehr im Einzelnen dargelegt werden, dass und in welcher Höhe ein effektiver Fehlbetrag vorliegt.[2]

Der Nachweis eines solchen Schadens ist für den Arbeitgeber unter Umständen mit erheblichen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbunden. An diesem Punkt setzten die Mankoabrede und die Rechtsprechung zur sog. Mankohaftung an.

[1] § 619a BGB, der als speziellere Norm der Beweislastverteilung dem § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht.
[2] BAG, Urteil v. 11.11.1969, 1 AZR 216/69; BAG, Urteil v. 13.2.1974, 4 AZR 13/73.

2.7.2 Vertragliche Mankoabrede

Unter einer Mankoabrede wird der ausdrückliche Abschluss einer Vereinbarung (meist als Klausel im Arbeitsvertrag) verstanden, wonach der Arbeitnehmer für einen Fehlbestand einzustehen hat.

Einerseits ist eine Mankoabrede wegen des auch im Arbeitsrecht herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit[1] grundsätzlich zulässig. Andererseits muss die Mankoabrede mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung vereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Mankoabrede deshalb nur dann angemessen und wirksam, wenn sie berechtigte Rechtspositionen der Arbeitgeberseite sichert und nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos führt.[2]

2.7.2.1 Voraussetzungen einer wirksamen Mankoabrede

Mit seinen Entscheidungen vom 17.9.1998[1] und 2.12.1999[2] hat das BAG seine Position zu der Frage, wann eine vertraglich vereinbarte sog. Mankoabrede zulässig ist, neu definiert und dies zum Teil unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung:

 

1.

Notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mankoabrede ist, dass der Arbeitnehmer für die Übernahme des Haftungsrisikos eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogelds oder eines angemessenen erhöhten Gehalts erhält.

Die Haftung des Arbeitnehmers ist dann auf die Summe des gezahlten Mankogeldes begrenzt. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die Angemessenheit des Mankogelds im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen stehe: Der Arbeitgeber sei daran interessiert, Fehlbeträge möglichst gering zu halten. Auf der anderen Seite habe der Arbeitnehmer ein Interesse daran, aus seinen Anstrengungen, die über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehen, Nutzen zu ziehen. Er müsse deshalb die Chance erhalten, durch Aufmerksamkeit einen Überschuss zu erzielen. Da eine Mankoabrede notwendigerweise aber auch Sachverhalte erfasse, in denen der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen gar nicht (kein Verschulden oder leichte Fahrlässigkeit) oder nur anteilig (mittlere Fahrlässigkeit) haften würde, dürfe eine Haftung aufgrund besonderer vertraglicher Abrede die Summe der gezahlten Mankogelder nicht übersteigen. Allerdi...

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