Bei der Bestimmung der Haftungsquote des Arbeitnehmers spielt ferner die allgemeine Organisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Abläufe in seinem Betrieb eine große Rolle.

Organisationsfehler sind im Rahmen des § 254 BGB zulasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und eine sinnvolle Gestaltung der Betriebsabläufe dafür Sorge zu tragen, dass Schäden nach Möglichkeit vermieden oder doch zumindest die Risiken minimiert werden. In diesen Bereich fällt die Überlassung von einwandfreiem Arbeitsgerät und Material ebenso wie eine sorgfältige und gründliche Aufklärung und Einweisung des Arbeitnehmers.[1] Dies gilt auch unabhängig von den Haftungserleichterungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.[2] Sind im Einzelfall trotz Vorkommnissen in der Vergangenheit keine der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers entsprechenden Kontrollmaßnahmen ergriffen worden, ist dies dem Arbeitgeber gemäß §§ 254 Abs. 2, 278 BGB analog zuzurechnen, auch wenn die Versäumnisse bei Hilfspersonen des Arbeitgebers lagen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Organisationsverantwortung des Arbeitgebers

Eine Stewardess vergisst ihren Reisepass. Aus diesem Grunde wird dem Flugunternehmen von der Einreisebehörde eine Einreisestrafe auferlegt, die das Unternehmen von der Stewardess als Schadensersatz zurückfordert. Für die Bildung der Haftungsquote ist entscheidend, ob und durch welche Maßnahmen das Flugunternehmen den Arbeitsablauf so organisiert hat, dass eine Kontrolle der Reisedokumente vor Abflug stattfinden kann und auch tatsächlich stattfindet.[4]

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