Der Begriff der Gefahrgeneigtheit der Arbeit hat seine Rolle als generelle Voraussetzung für das Eingreifen von Haftungserleichterungen verloren. Damit ist er jedoch nicht völlig hinfällig geworden. Er behält weiterhin ein großes Gewicht bei der Schadensaufteilung im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit. Unter einer gefahrgeneigten Tätigkeit ist eine Arbeit zu verstehen, die es nach ihrer Eigenart mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die für sich allein betrachtet zwar jedes Mal vermeidbar gewesen wären, mit denen aber angesichts der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit typischerweise gerechnet werden muss.[1] Entgegen früherer Rechtsprechung des BAG ist für die Einordnung einer Arbeit als gefahrgeneigt allerdings weniger deren allgemeine Beschaffenheit, als vielmehr die damit einhergehende konkret situationsgebundene Gefahrenlage ausschlaggebend, wenn auch eine typisierende Betrachtung nach wie vor unvermeidbar und auch zulässig sein dürfte.[2]

[1] Grundlegend: Großer Senat des BAG, Beschluss v. 25.9.1957, GS 4/56.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 13.5.1970, 1 AZR 336/69.

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