Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung führt beim bewirteten Geschäftsfreund nicht zu einer Betriebseinnahme. Nimmt der Arbeitnehmer an einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers teil, gehören auch die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kostenanteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig vom Preis der Mahlzeit, also auch dann, wenn der Preis pro teilnehmender Person mehr als 60 EUR beträgt.[1]

Das gilt auch dann, wenn die geschäftlich veranlasste Bewirtung während einer Dienstreise des Arbeitnehmers stattfindet. In diesen Fällen kann eine Kürzung der Verpflegungspauschale infrage kommen.[2] Sind die betrieblichen Bewirtungskosten geschäftlich veranlasst, z. B. Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Besuchern, können die Bewirtungskosten nur mit 70 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, auch soweit sie auf Arbeitnehmer entfallen.[3] Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer ist nicht vorzunehmen.[4]

 
Hinweis

Keine Pauschalbesteuerung bei geschäftlicher Bewirtung

Die Vorteilsgewährung, die in der geschäftlichen Bewirtung liegt, führt bei allen Teilnehmern zu keinen steuerbaren Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes und im Gegenzug ist der Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden auf 70 % begrenzt. Dementsprechend sind solche Bewirtungsleistungen nicht in die Pauschalierung des § 37b EStG einzubeziehen. Dies gilt nicht nur für die Bewirtung der Geschäftsfreunde selbst, auch die Aufwendungen für die daran teilnehmenden Arbeitnehmer des Zuwendenden sind nicht der Pauschalversteuerung zu unterwerfen.[5]

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