1 Steuerrechtliche Einordnung

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind steuerlich regelmäßig selbstständig tätig.

Nach der Rechtsprechung des BFH erfolgt die steuerrechtliche Entscheidung, ob eine gewerbliche, selbstständige oder Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, nach eigenständigen Kriterien und unabhängig von denen der Sozialversicherung sowie des Arbeitsrechts.[1] Zwar kann im Einzelfall für die steuerrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig der sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Einordnung indizielle Bedeutung zukommen, eine Bindung besteht jedoch nicht, diese Einordnung ist eher unmaßgeblich.[2] Daher vermag die neuere zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Rechtsprechung sowie die Gesetzgebung zur sog. Scheinselbstständigkeit die steuerrechtliche Beurteilung nicht vorzuprägen.

Dem Arbeitsrecht liegt z. B. der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde. Ein derartiger Regelungszweck ist dem Steuerrecht hingegen fremd.[3] Folglich haben die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Begriffe "arbeitnehmerähnliche Person/Selbstständige" keine Auswirkung auf die einkommensteuerrechtliche Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Gewerbetreibendem/Selbstständigem, ebenso sind das Alter, die Rentenversicherungspflicht und eine wirtschaftliche sowie persönliche Abhängigkeit[4] unmaßgeblich.

2 Folgen

Das Steuerrecht hebt schwerpunktmäßig auf die Nähe des Steuerpflichtigen zum Marktgeschehen ab und beurteilt anhand der Merkmale "Unternehmerrisiko" und "Unternehmerinitiative". Dabei sind für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen den vorgenannten Einkunftsarten regelmäßig die Maßstäbe des Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerrechts anzulegen.[1]

Arbeitnehmer ist nicht, wer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einer Tätigkeit beteiligt, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird, und unternehmerisches Risiko trägt. Dabei ist es unmaßgeblich, ob der Selbstständige nur für einen einzigen oder mehrere Vertragspartner tätig wird.

Folglich hat der "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige regelmäßig die Umsätze aufzuzeichnen, in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen und den Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Der Auftraggeber muss vom Rechnungsbetrag (Umsatz) keine Lohnsteuer einbehalten. Der Selbstständige kann die entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend machen, der Abzug als Betriebsausgaben ist nicht möglich. Werden Vergütungen/Ersatzleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) vom Auftraggeber an den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gezahlt, so unterliegen diese i. d. R. dem persönlichen Steuersatz, während die Zahlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei sein können.[2]

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