1 Rechtliche Einordnung

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind grundsätzlich echte Selbstständige. Der Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entstammt dem Sozialversicherungsrecht.[1] Arbeitsrechtlich sind die betroffenen Personen in der Regel als Selbstständige und nicht als Arbeitnehmer zu behandeln.

 
Achtung

Gesetzliche Regelung in § 611a BGB

§ 611a BGB definiert denjenigen als Arbeitnehmer, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Wesentliche Kriterien hierbei sind die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind die betroffenen Personen aber häufig als arbeitnehmerähnliche Personen einzuordnen. Ist der Selbstständige nämlich wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig, finden bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung. Anwendbar sind beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz[2] und das Arbeitsgerichtsgesetz.[3] Nicht anwendbar ist hingegen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Auch die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sind weder direkt noch analog anwendbar.[4]

2 Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen

Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterscheidet sich vom echten Selbstständigen durch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die soziale Schutzbedürftigkeit. Er ist zwar arbeitsrechtlich selbstständig, aber häufig als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.[1] Der Scheinselbstständige unterliegt zusätzlich den Weisungen des Auftraggebers und/oder ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Damit ist der Scheinselbstständige regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen.

[1]

S. Abschn. 1.

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