Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen richten sich nach der (monatlichen) Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost). Unter Berücksichtigung des aktuellen Beitragssatzes der Rentenversicherung (2024: 18,6 %), ergibt sich für das Kalenderjahr 2024 damit ein monatlicher Regelbeitrag in Höhe von 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost (2023: 631,47 EUR/West bzw. 611,94 EUR/Ost).

Ausnahmen vom Regelbeitrag

Für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gelten als beitragspflichtige Einnahmen nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Für diesen Zeitraum ist im Ergebnis also nur der halbe monatliche Regelbeitrag (2024: 328,76 EUR/West bzw. 322,24 EUR/Ost; 2023: 315,74 EUR/West bzw. 305,98 EUR/Ost) zu zahlen. Der Selbstständige kann jedoch beantragen, auch in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit den vollen Regelbeitrag zu zahlen.

 
Hinweis

Selbstständiger wählt Höhe der Beiträge

Selbstständige haben nach Ablauf der ersten 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit die Wahl, ob sie den Regelbeitrag oder einen abweichenden Beitrag zahlen wollen. Dazu muss das höhere oder niedrigere Einkommen nachgewiesen werden. Dabei ist allerdings mindestens die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze[1] als monatliches Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

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